SATZUNG

 

Männergesangverein Liederkranz Gundelfingen e.V.

 

§ 1   Name und Sitz des Vereins

Der Verein, der Mitglied des „Breisgauer Sängerbundes e.V.“ ( BRS ) und  des „Badischen Chorverbandes e.V.“ ( BCV ) im "Deutschen Chorverband e.V." ( DCV ) ist, führt den Namen „Männergesangverein Liederkranz Gundelfingen e.V.“ und hat seinen Sitz in 79194 Gundelfingen.
Er ist in das Vereinregister beim Amtsgericht Freiburg unter VR 678 eingetragen.

§ 2   Zweck des Vereins

§ 3   Mitglieder

Die Mitglieder des Vereines setzen sich zusammen aus
a)   singenden (aktiven) Mitgliedern
b)   fördernden (passiven) Mitgliedern
c)  Ehrenmitgliedern

§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft

a)    Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Der Vorstand entscheidet auf Antrag über die Aufnahme.
b)    Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, welche die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Antrag.

c)    Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein oder das Chorwesen überhaupt besondere Verdienste erworben hat.
       Die Ernennung erfolgt in der Mitgliederversammlung auf Beschluss des Gesamtvorstandes.
d)    Besondere Persönlichkeiten, Freunde und Förderer des Vereins, sowie verdiente Mitglieder, können auf Beschluss des
       Gesamtvorstandes besonders ausgezeichnet werden.
 

§ 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dieser Satzung. Sie sind insbesondere verpflichtet, den Verein in allen seinen Bestrebungen zu unterstützen.
Die singenden Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden und Aufführungen teilzunehmen, die Interessen des Vereins innerhalb und außerhalb der Singstunden zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist.
Bei mangelndem Probenbesuch können sie vom Vorstand in die Liste der fördernden Mitglieder übertragen werden.

 § 6  Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
-     durch freiwilligen Austritt
-     durch Tod
-     durch Ausschluss

a)      Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenü ber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen
         Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen, doch muss der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr bezahlt  werden.
b)      Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
c)      Der Vorstand kann Mitglieder, die gegen die Vereinsinteressen gröblich   verstoßen haben, mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausschließen.
d)     Der Vorstand ist verpflichtet, Mitglieder, welche die Zwecke und Einrichtungen des Vereins schädigen, oder die mit der Entrichtung des
        Jahresbeitrages länger als sechs Monate im Rückstand sind, aus dem Verein auszuschließen.
e)     Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
f)      Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
g)   Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat
        ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden.
h)     Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und bindend.

 § 7  Beitragspflicht

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag im ersten Vierteljahr zu entrichten. Es ist wünschenswert und anzustreben den Jahresbeitrag mittels Bankeinzug zu überweisen.

 § 8  Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen und unangemessene Vergütungen dürfen weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

 § 9   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a)         die Mitgliederversammlung
b)         der Vorstand

 § 10   Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe des Jahres durch den Vorstand einzuberufen. Im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragen.
Eine Mitgliederversammlung ist acht Tage vorher, unter der Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich oder durch Veröffentlichung in den „Gundelfinger Nachrichten“, dem Mitteilungsblatt der Gemeinde Gundelfingen-Wildtal und Heuweiler, sowie als Aushang im Probenraum, einzuberufen.
Die ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in Vertretung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins ( § 13 ), werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert.
Stimmberechtigt sind die Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge sind mindestens vier Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen.
Unbeschadet der Tatsache, dass der Vorstand Angelegenheiten, die er selbst nicht entscheiden will, der Mitgliederversammlung zuleiten kann, hat diese folgende Aufgaben:
a)         Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
b)         Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
c)         Wahl des Vorstandes auf zwei Jahre
d)         Wahl von zwei Kassenprüfern auf zwei Jahre
e)         Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
f)          Genehmigung des Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes
g)         Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h)         Entscheidung über die Berufung nach §  6 g der Satzung
i)          Entgegennahme des Berichtes der/des Chorleiters/in

 § 11   Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus
a)         dem geschäftsführenden Vorstand
b)         dem Ausschuss

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
a)         der Vorsitzende
b)         der stellvertretende Vorsitzende
c)         der Schriftführer
d)         der/die Kassenführer/in, Rechner/in

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Dem Ausschuss gehören an
a)         zwei Beisitzer der Aktiven
b)         zwei Beisitzer der Passiven
c)         der Fachwart für Veranstaltungen
d)         der Notenwart
e)         der / die Chorleiter/in

Zur Erledigung besonderer festlicher Angelegenheiten können weitere Mitglieder berufen werden.
 Scheidet ein Mitglied es Vorstandes während der Amtszeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Gesamtvorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
Der Vorstand und der Ausschuss werden auf zwei Jahre gewählt, mit Ausnahme des/der Chorleiters/in.
Die Wahlen des geschäftsführenden Vorstandes in der Mitgliederversammlung werden geheim durchgeführt, könne aber auf Antrag, sofern dieser einstimmig beschlossen wird, auch per Akklamation gewählt werden.
Der Ausschuss kann auf Antrag, sofern dieser einstimmig beschlossen wird, per Akklamation gewählt werden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im Übrigen ist es seine Pflicht, alles zu veranlassen und durchzuführen, was dem Verein zum Wohle gereicht. Es ist dem Vorstand überlassen, die anfallenden Arbeiten nach eigenem Ermessen zu verteilen. Gegebenenfalls kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
Dem/der Chorleiter/in obliegt die musikalische Leitung des Chores. Er/sie leitet und gestaltet nach eigenem Ermessen mit dem Ziel, das in Einvernahme mit dem geschäftsführenden Vorstand erarbeitete musikalische Jahresprogramm zu erfüllen.

 § 12   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 13   Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Kirchengemeinde Bruder-Klaus und an die evangelische Kirchengemeinde in Gundelfingen, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

 § 14   Satzungsänderung

 Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 §15   Inkrafttreten

 Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 27. März 2015 beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.

 79194 Gundelfingen, 27. März 2015